Statuten

1. Zweck

Die Evangelische Volkspartei (EVP) Lyss ist ein Zusammenschluss von Menschen, die als Christen ihre politische Mitverantwortung auf Gemeindeebene wahrnehmen wollen.

Bei ihren Stellungnahmen zu öffentlichen Angelegenheiten und ihrem Engagement lassen sie sich von den Grundgedanken des Evangeliums leiten.

Die EVP ist unabhängig von Verbänden, Firmen, Institutionen, Kirchen und Gemeinschaften. Sie steht allen Bürgerinnen und Bürgern offen, die den vorliegenden Grundsätzen zustimmen können.

Die EVP Lyss ist Mitglied der EVP des Kantons Bern und der EVP Schweiz.

 

2. Mitgliedschaft

Mitglied kann werden, wer das 16. Lebensjahr erreicht hat und die EVP-Zielsetzungen unterstützen will.

Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch den Parteivorstand und schliesst die Mitgliedschaft bei der EVP Schweiz mit ein.

Der Parteiaustritt ist dem Parteivorstand schriftlich einzureichen, wobei der Mitgliederbeitrag für das laufende Kalenderjahr noch zu bezahlen ist.

Mitglieder, die diesen Statuten oder den EVP-Zielsetzungen zuwiderhandeln, können vom Parteivorstand ausgeschlossen werden und verlieren das Recht auf den Namen und das Logo "Evangelische Volkspartei". Ausgeschlossene haben das Rekursrecht an die ordentliche Mitgliederversammlung.

 

3. Organisation

Die Organe der Partei sind:

• Mitgliederversammlung

• Parteiversammlung

• Parteivorstand

• Revisoren

 

4. Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung (MV) ist das oberste Organ der Partei.

 

4.1. Ordentliche Mitgliederversammlung

Die ordentliche MV findet in der Regel im ersten Quartal des Kalenderjahres statt.

Sämtliche Parteimitglieder werden spätestens vier Wochen im Voraus eingeladen und sind stimmberechtigt.

Die ordentliche MV erledigt folgende Geschäfte:

• Abnahme des Jahresberichtes

• Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes

• Genehmigung des Voranschlages und des Mitgliederbeitrages

• Wahlen (nur in geraden Jahren)

   a) Parteipräsident

   b) übrige Mitglieder des Parteivorstandes

   c) zwei Rechnungsrevisoren

• Statutenänderungen

• Anträge der Mitglieder und Verschiedenes

Anträge sind dem Parteipräsidium spätestens zwei Wochen vor der MV schriftlich einzureichen.

 

4.2. Ausserordentliche Mitgliederversammlung

Eine ausserordentliche MV findet auf Beschluss des Parteivorstandes oder auf Verlangen eines Fünftels der Parteimitglieder statt. Sie ist mindestens zwei Wochen im voraus allen Mitgliedern anzuzeigen.

 

5. Parteiversammlung

Die Parteiversammlung dient der Erledigung von Parteiangelegenheiten sowie der Besprechung von politischen, wirtschaftlichen und öffentlichen Fragen.

Die Parteiversammlung wird vom Vorstand bei Bedarf einberufen. Der Vorstand ist verpflichtet, eine Parteiversammlung einzuberufen, wenn 1/3 der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich beim Präsidium verlangen. Die Einladung erfolgt in der Regel zwei Wochen vor der Durchführung.

 

6. Parteivorstand

Die Leitung der Partei steht dem Parteivorstand zu, der mindestens fünf Mitglieder zählt. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Neben den gewählten Mitgliedern wird der Vorstand durch den Fraktionspräsidenten von Amtes wegen ergänzt.

Der Präsident wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Folgende Ressorts sollen jedoch nach Möglichkeit besetzt werden: Vizepräsidium, Finanzen und Sekretariat.

Zum Zwecke der Arbeitsteilung hat der Vorstand das Recht, Kommissionen einzusetzen und andere Parteimitglieder oder Drittpersonen zur Mitarbeit beizuziehen.

 

Der Parteivorstand

• fördert und koordiniert die Sache der EVP

• bearbeitet die laufenden Geschäfte der Partei

• vertritt die Partei gegen aussen

• behandelt politische Themen und nimmt dazu öffentlich Stellung

• äussert sich zu Wahlen und Abstimmungen

• genehmigt die Kandidatenlisten bei Wahlen

• bestimmt die Delegierten für kantonale und schweizerische

   Delegiertenversammlungen

• bereitet die Geschäfte für die Mitglieder- und Parteiversammlungen

   vor und lädt dazu ein

• nimmt neue Mitglieder auf und entscheidet über Ausschlüsse

• setzt bei Bedarf politische Kommissionen und Arbeitsgruppen ein.

Im übrigen ist der Parteivorstand für alle Geschäfte zuständig, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ der Partei obliegen.

 

7. Finanzen

Die für die Parteiarbeit erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch:

• den von der ordentlichen MV festgelegten Jahresbeitrag

   der Mitglieder, der höchstens Sfr. 200.- beträgt

• Abgabe von max. 20% der Entschädigung von

   nebenamtlichen Behörden- und Kommissionsmitgliedern

• freiwillige Zuwendungen oder Kollekten.

Im Mitgliederbeitrag ist die Abgabe an die EVP Kanton Bern inbegriffen.

Der Beitrag der EVP Schweiz wird direkt durch die Zentralkasse erhoben.

In besonderen Fällen kann der Parteivorstand Mitglieder ganz oder teilweise von den Beiträgen befreien.

Für die Verbindlichkeiten der Partei haftet nur das Parteivermögen; jegliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

8. Statutenänderungen

Die Statuten können nur von der ordentlichen Mitgliederversammlung geändert werden. Es ist hierzu eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.

 

9. Auflösung

Die Auflösung der Partei kann nur durch Urabstimmung unter den Parteimitgliedern beschlossen werden, und erfolgt, wenn mehr als drei Viertel der Mitglieder für die Auflösung stimmen.

Das bei der Auflösung vorhandene Vermögen ist der Kantonalkasse der Evangelischen Volkspartei des Kantons Bern zu überweisen, die es während fünf Jahren zuhanden einer eventuell später wieder zu gründenden Ortspartei treuhänderisch zu verwalten hat. Nachher kann die Kantonalkasse darüber verfügen.

 

10. Schlussbestimmungen

Vorstehende Statuten wurden von der Mitgliederversammlung am 24. März 2006 in Lyss genehmigt und treten sofort in Kraft. Sie lösen damit die Statuten vom 9. April 1990 ab.

 

Lyss, 24. März 2006

 

Präsident:

Stefan Hochstrasser

 

Vize-Präsidentin:

Christine Schnegg