Statuten der EVP Lyss-Busswil

1. Zweck

Die Evangelische Volkspartei (EVP) Lyss-Busswil ist ein Zusammenschluss von Menschen, die als Christen ihre politische Mitverantwortung auf Gemeindeebene wahrnehmen wollen. Bei ihren Stellungnahmen zu öffentlichen Angelegenheiten und ihrem Engagement lassen sie sich von den Grundgedanken des Evangeliums leiten. Die EVP ist unabhängig von Verbänden, Firmen, Institu-tionen, Kirchen und Gemeinschaften. Sie steht allen Bürgerinnen und Bürgern offen, die den vor-liegenden Grundsätzen zustimmen können. Die EVP Lyss-Busswil ist Mitglied der EVP des Kantons Bern und der EVP Schweiz.


2. Mitgliedschaft

Mitglied kann werden, wer das 16. Lebensjahr erreicht hat und die EVP-Zielsetzungen unterstützen will. Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch den Parteivorstand und schliesst die Mitgliedschaft bei der EVP Schweiz mit ein. Der Parteiaustritt ist dem Parteivorstand schriftlich einzureichen, wobei der Mitgliederbeitrag für das laufende Kalenderjahr noch zu bezahlen ist. Mitglieder, die diesen Statuten oder den EVP-Zielsetzungen zuwiderhandeln, können vom Partei-vorstand ausgeschlossen werden und verlieren das Recht auf den Namen und das Logo «Evangelische Volkspartei». Ausgeschlossene haben das Rekursrecht an die ordentliche Mitgliederversammlung.


3. Organisation

Die Organe der Partei sind:
  • Mitgliederversammlung
  • Parteiversammlung
  • Parteivorstand
  • Revisoren


4. Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung (MV) ist das oberste Organ der Partei.


4.1 Ordentliche Mitgliederversammlung

Die ordentliche MV findet in der Regel im ersten Quartal des Kalenderjahres statt. Sämtliche Parteimitglieder werden spätestens vier Wochen im Voraus eingeladen und sind stimmberechtigt. Die ordentliche MV erledigt folgende Geschäfte:
  • Abnahme des Jahresberichtes
  • Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes
  • Genehmigung des Voranschlages und des Mitgliederbeitrages
  • Wahlen (nur in geraden Jahren)
    a) Parteipräsident
    b) übrige Mitglieder des Parteivorstandes
    c) zwei Rechnungsrevisoren
  • Statutenänderungen
  • Anträge der Mitglieder und Verschiedenes Anträge sind dem Parteipräsidium spätestens zwei Wochen vor der MV schriftlich einzureichen


4.2 Ausserordentliche Mitgliederversammlung

Eine ausserordentliche MV findet auf Beschluss des Parteivorstandes oder auf Verlangen eines Fünftels der Parteimitglieder statt. Sie ist mindestens zwei Wochen im Voraus allen Mitgliedern anzuzeigen.


5. Parteiversammlung

Die Parteiversammlung dient der Erledigung von Parteiangelegenheiten sowie der Besprechung von politischen, wirtschaftlichen und öffentlichen Fragen. Die Parteiversammlung wird vom Vorstand bei Bedarf einberufen. Der Vorstand ist verpflichtet, eine Parteiversammlung einzube-rufen, wenn 1/3 der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich beim Präsidium ver-langen. Die Einladung erfolgt in der Regel zwei Wochen vor der Durchführung.

6. Parteivorstand

Die Leitung der Partei steht dem Parteivorstand zu, der mindestens fünf Mitglieder zählt. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Mindestens ein Fraktionsmitglied nimmt im Vorstand Einsitz. Der Präsident wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Folgende Ressorts sollen jedoch nach Möglichkeit besetzt werden: Vizepräsidium, Finanzen und Sekretariat. Zum Zwecke der Arbeitsteilung hat der Vorstand das Recht, Kommissionen einzusetzen und andere Parteimitglieder oder Drittpersonen zur Mitarbeit beizuziehen.

Der Parteivorstand
  • fördert und koordiniert die Sache der EVP
  • bearbeitet die laufenden Geschäfte der Partei
  • vertritt die Partei gegen aussen
  • behandelt politische Themen und nimmt dazu öffentlich Stellung
  • äussert sich zu Wahlen und Abstimmungen
  • genehmigt die Kandidatenlisten bei Wahlen
  • bestimmt die Delegierten für kantonale und schweizerische Delegiertenversammlungen
  • bereitet die Geschäfte für die Mitglieder- und Parteiversammlungen vor und lädt dazu ein
  • nimmt neue Mitglieder auf und entscheidet über Ausschlüsse
  • setzt bei Bedarf politische Kommissionen und Arbeitsgruppen ein. Im Übrigen ist der Parteivorstand für alle Geschäfte zuständig, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ der Partei obliegen.


7. Finanzen

Die für die Parteiarbeit erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch:
  • den von der ordentlichen MV festgelegten Jahresbeitrag der Mitglieder, der höchstens 200 Franken beträgt
  • Abgabe von maximal 20% der Entschädigung von nebenamtlichen Behörden- und Kommissionsmitgliedern
  • freiwillige Zuwendungen oder Kollekten

Im Mitgliederbeitrag ist die Abgabe an die EVP Kanton Bern in begriffen. Der Beitrag der EVP Schweiz wird direkt durch die Zentralkasse erhoben. In besonderen Fällen kann der Parteivorstand Mitglieder ganz oder teilweise von den Beiträgen befreien. Für die Verbindlichkeiten der Partei haftet nur das Parteivermögen; jegliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.


8. Statutenänderungen

Die Statuten können nur von der ordentlichen Mitgliederversammlung geändert werden. Es ist hierzu eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.


9. Auflösung

Die Auflösung der Partei kann nur durch Urabstimmung unter den Parteimitgliedern beschlossen werden, und erfolgt, wenn mehr als drei Viertel der Mitglieder für die Auflösung stimmen. Das bei der Auflösung vorhandene Vermögen ist der Kantonalkasse der Evangelischen Volkspartei des Kantons Bern zu überweisen, die es während fünf Jahren zuhanden einer eventuell später wieder zu gründenden Ortspartei treuhänderisch zu verwalten hat. Nachher kann die Kantonalkasse darüber verfügen.


10. Schlussbestimmungen

Vorstehende Statuten wurden von der Mitgliederversammlung am 3. März 2017 in Lyss genehmigt und treten sofort in Kraft. Sie lösen damit die Statuten vom 24. März 2006 ab.

 

Lyss, 3. März 2017

Präsident: Hans Ulrich Bourquin             Vize-Präsidentin: Christine Schnegg